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Illustration: Wenn das Militär etwas braucht

Militär und Krise

Wenn das Militär etwas braucht

Geprüft am 10 Quellen Redaktion Krisenbuddy

Kurz gesagt: In Deutschland darf der Staat Sachen nur per Bescheid anfordern, gegen Entschädigung. Schäden werden ersetzt.

Nur mit schriftlichem Bescheid

Für die Verteidigung kann der Staat nach dem Bundesleistungsgesetz Sachen anfordern, etwa Fahrzeuge, Gebäude oder Flächen. Das geht nur per schriftlichem Leistungsbescheid mit Grund, Behörde und Rechtsmittelbelehrung. [1] [2] [5]

Was geschützt bleibt

Angefordert wird nur, was anders nicht zu bekommen ist, und nur so viel wie unerlässlich. Wohnraum, den du selbst brauchst, nur, wenn du anderswo sicher unterkommst. Dein Lebensbedarf muss gesichert bleiben. [3]

Entschädigung

Für die Nutzung gibt es eine Entschädigung nach dem üblichen Preis, in der Regel monatlich im Nachhinein. Geht eine Sache ganz in fremdes Eigentum über, wird ihr üblicher Wert gezahlt. [4]

Manöver auf deinem Grundstück

Bei Übungen dürfen Truppen Grundstücke überqueren, kurz besetzen oder sperren. Bebaute Grundstücke, Friedhöfe und Schutzgebiete nur mit Erlaubnis. Schäden durch Manöver werden ersetzt. [6] [7]

Schaden melden

Halte alles fest und melde den Schaden rasch: [8] [9] [10]

  • Fotos, Zeugen, Kostenvoranschlag sammeln
  • Nur Bundeswehr: Gemeinde oder Schadensstelle (BAIUDBw)
  • Fremde Truppen beteiligt: binnen 3 Monaten ab Kenntnis
  • schriftlich an die Schadensregulierungsstelle (BImA)
  • Schweiz: Schadenzentrum VBS, 0800 11 33 44
Schaden melden in der Schweiz
LandStelleTelefon
SchweizSchadenzentrum VBS0800 11 33 44

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Quellen

Inhaltlich geprüft am 19.10.2026. Jede Zahl und jede Handlungsempfehlung stützt sich auf diese Quellen.

  1. § 1 Bundesleistungsgesetz: Zwecke der Anforderung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 19.10.2026
  2. § 2 Bundesleistungsgesetz: Leistungen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 19.10.2026
  3. § 3 Bundesleistungsgesetz: Grenzen der Anforderung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 19.10.2026
  4. § 20 Bundesleistungsgesetz: Entschädigung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 19.10.2026
  5. § 36 Bundesleistungsgesetz: Leistungsbescheid, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 19.10.2026
  6. § 68 Bundesleistungsgesetz: Benutzung von Grundstücken bei Manövern, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 19.10.2026
  7. § 77 Bundesleistungsgesetz: Ersatz von Manöverschäden, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 19.10.2026
  8. Manöverschäden: Entschädigung beantragen (14.04.2026), Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (BayernPortal), abgerufen 19.10.2026
  9. Schaden melden (17.10.2025), Bundeswehr, Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen (BAIUDBw), abgerufen 19.10.2026
  10. Allgemeine Schiessanzeige Waffenplatz Chur, Jahrespublikation 2026 (Blindgänger, Schadenmeldungen), Schweizer Armee (VBS), abgerufen 19.10.2026