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Illustration: Sperrgebiete, Wachen und Kontrollen

Militär und Krise

Sperrgebiete, Wachen und Kontrollen

Geprüft am 8 Quellen Redaktion Krisenbuddy

Kurz gesagt: In Deutschland: Militärische Sicherheitsbereiche nicht betreten. Bei Kontrollen ruhig bleiben, Ausweis zeigen.

Schilder ernst nehmen

Militärische Sicherheitsbereiche sind gekennzeichnet. Das können Anlagen der Bundeswehr oder vorübergehend gesperrte Orte sein. Wer trotz Verbot hineingeht, begeht eine Ordnungswidrigkeit. [1] [4]

Wachen dürfen überprüfen

Wer in einem Sicherheitsbereich ist, hinein- oder hinausgeht, darf überprüft werden. Auch in Sicht- oder Rufweite und bei Übungen oder Kolonnen, wenn jemand die Truppe beobachtet oder eine Drohne dabeihat und das ein Risiko ist. [2] [3]

Ruhig bleiben, Ausweis zeigen

Bleib ruhig und folge den Anweisungen. Zeig auf Verlangen deinen Ausweis. Lässt sich deine Identität nicht klären, darf man dich zur nächsten Dienststelle von Bundeswehr oder Polizei bringen. [1] [3] [5]

Drohnen: 100 m Abstand

Über militärischen Anlagen und bis 100 m seitlich davon darfst du keine Drohne fliegen, außer die zuständige Stelle stimmt ausdrücklich zu. Über Truppen bei angemeldeten Übungen nur mit Zustimmung der Einsatzleitung. [6]

Im Spannungsfall mehr Kontrollen

Im Spannungs- oder Verteidigungsfall darf die Bundeswehr auch zivile Objekte schützen und den Verkehr regeln, gemeinsam mit den Behörden. Den Spannungsfall stellt der Bundestag mit Zweidrittelmehrheit fest. [7] [8]

Wichtig in diesen Lagen

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Quellen

Inhaltlich geprüft am 19.10.2026. Jede Zahl und jede Handlungsempfehlung stützt sich auf diese Quellen.

  1. § 2 UZwGBw: Militärische Bereiche und Sicherheitsbereiche, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 19.10.2026
  2. § 4 UZwGBw: Anhalten und Überprüfen von Personen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 19.10.2026
  3. § 8a UZwGBw: Identitätsfeststellung (zuletzt geändert 09.01.2026), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 19.10.2026
  4. § 114 OWiG: Betreten militärischer Anlagen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 19.10.2026
  5. § 1 PAuswG: Ausweispflicht, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 19.10.2026
  6. § 21h LuftVO: Verbotene Gebiete für unbemannte Fluggeräte (Abs. 3 Nr. 3 und 11), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 19.10.2026
  7. Art. 87a GG: Aufstellung und Einsatz der Streitkräfte, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 19.10.2026
  8. Art. 80a GG: Spannungsfall, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 19.10.2026