
Nahrung aus der Natur
Wildpflanzen: die goldenen Regeln
Kurz gesagt: Nur essen, was du sicher kennst. Verwechslungen mit Giftpflanzen können tödlich enden.
Nur sicher Bekanntes
Sammle nur Pflanzen, die du zweifelsfrei von Doppelgängern unterscheiden kannst. Im Zweifel lass sie stehen. Das BfR rät dann vom Verzehr ab. [1]
Gefährliche Doppelgänger
Einige Verwechslungen können tödlich ausgehen. [1]
- Bärlauch: Maiglöckchen, Herbstzeitlose
- Wiesenkerbel: Gefleckter Schierling
- Heidelbeere: Tollkirsche
- Beinwell: Roter Fingerhut
- Sauerampfer: Aronstab
Erlaubt: kleine Mengen
Wildkräuter, Früchte und Pilze darfst du in geringen Mengen für den eigenen Bedarf pfleglich sammeln. Nicht in Naturschutzgebieten und Nationalparks, nicht bei geschützten Arten und nicht, wo Betreten verboten ist. [2] [5] [6] [7]
Sauberer Standort
Pflück nicht in Bodennähe und nicht an stark befahrenen Straßen. Wasch Kräuter und Beeren gründlich, am besten kurz bevor du sie isst. [3]
Bei Vergiftungsverdacht
Ruf sofort ein Giftinformationszentrum an, bei schweren Zeichen 112. Kein Erbrechen auslösen, keine Milch, kein Salzwasser. Pflanzenreste und Fotos mitnehmen. [1] [4]
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Quellen
Inhaltlich geprüft am 16.10.2026. Jede Zahl und jede Handlungsempfehlung stützt sich auf diese Quellen.
- Giftpflanzen: Wie kann man sich schützen und was ist bei einer Vergiftung zu tun?, Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), abgerufen 16.10.2026
- § 39 BNatSchG: Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen 16.10.2026
- Brombeeren: einzigartiger Geschmack zum Nulltarif (07.08.2024), Bundeszentrum für Ernährung (BZfE), abgerufen 16.10.2026
- Vorsorgen für Krisen und Katastrophen (Ratgeber, Stand 2025), Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK), abgerufen 16.10.2026
- § 23 BNatSchG: Naturschutzgebiete, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen 16.10.2026
- § 24 BNatSchG: Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen 17.10.2026
- § 44 BNatSchG: Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen 17.10.2026