
Nahrung aus der Natur
Jagd: Recht, Grenzen, Wildbret
Kurz gesagt: Jagen darf nur, wer Jagdschein und Jagdrecht hat. Alles andere ist Wilderei und eine Straftat.
Das Jagdrecht hat der Eigentümer
Das Jagdrecht gehört dem Eigentümer von Grund und Boden und darf nur in Jagdbezirken ausgeübt werden. Wer dort ohne Berechtigung jagt, macht sich strafbar. [1] [3]
Jagdschein nur mit Prüfung
Wer jagt, muss einen Jagdschein auf seinen Namen dabeihaben. Den ersten Jagdschein gibt es nur nach bestandener Jägerprüfung. [2]
Wilderei ist eine Straftat
Wer fremdes Jagdrecht verletzt und Wild nachstellt, fängt oder tötet, riskiert bis zu drei Jahre Haft (§ 292 StGB). Mit Schlingen, nachts oder in der Schonzeit bis zu fünf Jahre. [3]
Legal an Wildfleisch kommen
Fallen und Waffen gehören nicht in die Krisenvorsorge. Jäger dürfen kleine Mengen Wild direkt abgeben, frag in deiner Region nach. [5]
Trichinen: Pflicht-Untersuchung
Wildschweine, Dachse und andere Trichinen-Träger werden amtlich untersucht. Vorher darf ihr Fleisch auch im eigenen Haushalt nicht gegessen werden. [4]
Wildbret-Hygiene
Großwild wird so schnell wie möglich aufgebrochen und auf höchstens 7 °C gekühlt, Kleinwild auf 4 °C. Auffälliges Verhalten oder Fallwild sind Warnzeichen für eine Untersuchung. [5]
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Quellen
Inhaltlich geprüft am 16.10.2026. Jede Zahl und jede Handlungsempfehlung stützt sich auf diese Quellen.
- § 3 Bundesjagdgesetz: Inhaber des Jagdrechts, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen 16.10.2026
- § 15 Bundesjagdgesetz: Jagdschein, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen 16.10.2026
- § 292 StGB: Jagdwilderei, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen 16.10.2026
- § 2b Tier-LMHV: Erlegtes Großwild für den eigenen häuslichen Verbrauch, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen 16.10.2026
- Anlage 4 Tier-LMHV: Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen 16.10.2026