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Illustration: Notbrunnen: Wasser ohne Leitung

Wasser finden und aufbereiten

Notbrunnen: Wasser ohne Leitung

Geprüft am 6 Quellen Aufwand: ein Anruf bei der Gemeinde Redaktion Krisenbuddy

Kurz gesagt: In Deutschland gibt es über 5.200 Notbrunnen, vor allem in Großstädten. Frag deine Gemeinde nach dem nächsten.

Was Notbrunnen sind

Notbrunnen fördern Grundwasser unabhängig vom Leitungsnetz. Der Bund hat sie für den Verteidigungsfall angelegt. Mit Zustimmung der Behörde dienen sie auch bei Katastrophen im Frieden. [1] [5] [6] [3]

Wo es sie gibt

Bundesweit gibt es über 5.200 Notbrunnen, meist in Wohngebieten von Großstädten und Ballungsräumen. Auf dem Land ist eine Versorgung über Notbrunnen meist nicht möglich. [1] [2]

Wie viel Wasser

Geplant sind 15 Liter pro Person und Tag als Minimalversorgung. Der eigene Vorrat bleibt wichtig: 2 Liter pro Person und Tag für möglichst zehn Tage. [3] [4]

Behälter mitbringen

Das Wasser wird an Zapfstellen in mitgebrachte Behälter abgegeben und mit Desinfektionstabletten versetzt. Halte saubere Kanister bereit. [2]

Den nächsten Brunnen finden

Eine bundesweite Karte gibt es nicht. Frag bei deiner Stadt oder Gemeinde nach, wo die nächsten Notbrunnen stehen, und folge im Ernstfall den Anweisungen der Behörden. [1]

Wichtig in diesen Lagen

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Quellen

Inhaltlich geprüft am 16.10.2026. Jede Zahl und jede Handlungsempfehlung stützt sich auf diese Quellen.

  1. Wassersicherstellung, Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK), abgerufen 16.10.2026
  2. Rahmenkonzept der Trinkwassernotversorgung (Fassung 2022), Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK), abgerufen 16.10.2026
  3. Trinkwassernotversorgung des Bundes (Kurzbroschüre, 2024), Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK), abgerufen 16.10.2026
  4. Essen und Trinken bevorraten, Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK), abgerufen 16.10.2026
  5. Wassersicherstellungsgesetz, § 1, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen 16.10.2026
  6. Wassersicherstellungsgesetz, § 8, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen 16.10.2026