Zum Inhalt springen
Krisenbuddy Zur App
Illustration: Notwehr: was das Gesetz erlaubt

Sicherheit zu Hause

Notwehr: was das Gesetz erlaubt

Geprüft am 7 Quellen Redaktion Krisenbuddy

Kurz gesagt: Wer angegriffen wird, darf sich wehren, aber nur so weit wie nötig. Die Grundregeln, kurz erklärt.

Notwehr in einem Satz

Wer einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abwehrt, handelt nicht rechtswidrig, solange die Verteidigung erforderlich ist. So steht es in § 32 des Strafgesetzbuchs. [1]

Gegenwärtig und erforderlich

Gegenwärtig heißt: Der Angriff steht unmittelbar bevor oder läuft noch. Erforderlich heißt: Die Abwehr stoppt ihn wirksam, und von gleich wirksamen Wegen wählst du den mildesten. Lebensgefährliches ist nur das letzte Mittel. [1] [3]

Wehren ist erlaubt

Versuch zuerst, wegzukommen, und mach laut auf dich aufmerksam. Provozier den Täter nicht zusätzlich. Wird es sehr bedrohlich, wehr dich konsequent, auch mit dem, was du gerade hast, etwa Tasche oder Schlüsselbund. [5]

Nothilfe: für andere eintreten

Notwehr gilt auch, wenn du einen anderen Menschen verteidigst. Das heißt Nothilfe. Bring dich dabei nicht selbst in Gefahr: Ruf die 110, hol andere dazu und präg dir den Täter ein. [1] [3] [6]

Was Notwehr nicht deckt

Diese Fälle sind keine Notwehr, oder sie schränken sie ein: [3] [4]

  • Rache, wenn der Angriff schon vorbei ist
  • Zuschlagen aus Angst vor einem späteren Angriff
  • Abwehr in krassem Missverhältnis zum Schaden
  • Einen Streit absichtlich provozieren
  • Gewalt gegen Unbeteiligte
  • Bei Kindern oder Betrunkenen: erst ausweichen

Aus Angst zu weit gegangen

Wer die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet, wird nicht bestraft (§ 33 StGB). Wut oder Rache zählen nicht. Ob Notwehr vorlag, prüft die Staatsanwaltschaft. Bei Fragen hilft eine Anwältin oder ein Anwalt. [2] [4] [7]

Wichtig in diesen Lagen

Mehr aus Sicherheit zu Hause

Quellen

Inhaltlich geprüft am 17.10.2026. Jede Zahl und jede Handlungsempfehlung stützt sich auf diese Quellen.

  1. § 32 StGB: Notwehr, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 17.10.2026
  2. § 33 StGB: Überschreitung der Notwehr, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 17.10.2026
  3. Notwehr, § 32 StGB (aktualisiert 11.06.2026), Universität Potsdam, Rechtskunde Online, abgerufen 17.10.2026
  4. Notwehrexzess, § 33 StGB (aktualisiert 18.06.2026), Universität Potsdam, Rechtskunde Online, abgerufen 17.10.2026
  5. Sicher unterwegs: Verhalten bei einem Angriff, Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (polizei-beratung.de), abgerufen 17.10.2026
  6. Aktion-tu-was: Sechs Regeln für Zivilcourage, Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (aktion-tu-was.de), abgerufen 17.10.2026
  7. Merkblatt zum Kleinen Waffenschein, Polizeiinspektion Halle (Saale), Polizei Sachsen-Anhalt, abgerufen 17.10.2026